Änderung §294a SGB V: ärztliche Mitteilungspflicht gegenüber den Krankenkassen (§294a SGB V) in Fällen gesundheitlicher Folgen von Misshandlung und sexueller Gewalt bei Erwachsenen
Am 16.2.2017 hat der Dt. Bundestag die ärztliche Mitteilungspflicht gegenüber den Krankenkassen (§294a SGB V) in Fällen gesundheitlicher Folgen von Misshandlung und sexueller Gewalt bei Erwachsenen aufgehoben. Am 10.4.2017 ist die Änderung im Gesetzblatt erschienen und somit ab dem 11.4.2017 gültiges Recht.
Mit der Gesetzesänderung werden die ärztliche Schweigepflicht sowie Sicherheit und Selbstbestimmungsrechte gewaltbetroffener Patient*innen gestärkt.
Die Pressemitteilung zur Gesetzesänderung, das Bundesgesetzblatt (der neugefasste §294a steht auf Seite 10) sowie den von S.I.G.N.A.L. e.V. / Koordinierungsstelle und von vielen Organisationen mitgezeichneten Aufruf zur Änderung des §294a aus dem Jahr 2014 sind unter Themen → Download hinterlegt. Weitere Informationen zum Thema sind auf der Homepage von S.I.G.N.A.L. e.V. / Koordinierungsstelle eingestellt: http://www.signal-intervention.de/index.php?np=3_4_0_0.
Der S.I.G.N.A.L. e.V. / Koordinierungsstelle begrüßen diese Entscheidung sehr und bitten herzlich darum die neue Rechtslage unter Mitgliedern und in Netzwerken bekannt zu machen.
Quelle: BAG Info-Mail: Änderung §294a SGB V: ärztliche Mitteilungspflicht gegenüber den Krankenkassen (§294a SGB V) in Fällen gesundheitlicher Folgen von Misshandlung und sexueller Gewalt bei Erwachsenen vom 11.04.2017
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